Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vogelgesundheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 303/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Reinigung und Desinfektion
§ 9.Paragraph 9,
Sollte im Zuge eines Ausbruches mit der HPAI eine Reinigung und Desinfektion erforderlich sein, ist hiebei nach den Vorgaben von Anlage 2 der Geflügelpest-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 309/2007, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen. Sollte im Zuge eines Ausbruches mit der HPAI eine Reinigung und Desinfektion erforderlich sein, ist hiebei nach den Vorgaben von Anlage 2 der Geflügelpest-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266230