Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerbelegitimationen-Verordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Aussehen und Eigenschaften
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Gewerbelegitimation wird als beidseitig bedruckte Karte aus Polycarbonat hergestellt. Ihre Abmessungen haben dem Format ID-1 der ISO-Norm 7810 zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Gewerbelegitimation hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
Sicherheitsuntergrundmuster mit Mikroschrift auf Vorder- und Rückseite,
der Sicherheitsuntergrund überlappt das Lichtbild zum Teil am Rand,
Personalisierung durch Lasergravur.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266273