Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Familienleistungs-Valorisierungsverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 314/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 60/02 Arbeitnehmerschutz; 61/01 Familienlastenausgleich
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für das Kalenderjahr 2025 wird der Betrag nach § 3 Abs. 1 FamZeitbG auf Grund des § 108f ASVG statt 52,46 € mit 54,87 € festgestellt. Für das Kalenderjahr 2025 wird der Betrag nach Paragraph 3, Absatz eins, FamZeitbG auf Grund des Paragraph 108 f, ASVG statt 52,46 € mit 54,87 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266290