Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
UGB-Schwellenwerte-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 318/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGBSchwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach Paragraph 246, UGB
§ 2.Paragraph 2,
Die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach § 246 UGB werden wie folgt neu festgesetzt: Die Schwellenwerte für die größenabhängigen Befreiungen nach Paragraph 246, UGB werden wie folgt neu festgesetzt:
in § 246 Abs. 1 Z 1 lit. a UGB wird der Betrag von „24 Millionen“ durch den Betrag von „30 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, UGB wird der Betrag von „24 Millionen“ durch den Betrag von „30 Millionen“ ersetzt;
in § 246 Abs. 1 Z 1 lit. b UGB wird der Betrag von „48 Millionen“ durch den Betrag von „60 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, UGB wird der Betrag von „48 Millionen“ durch den Betrag von „60 Millionen“ ersetzt;
in § 246 Abs. 1 Z 2 lit. a UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UGB wird der Betrag von „20 Millionen“ durch den Betrag von „25 Millionen“ ersetzt;
in § 246 Abs. 1 Z 2 lit. b UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.in Paragraph 246, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, UGB wird der Betrag von „40 Millionen“ durch den Betrag von „50 Millionen“ ersetzt.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266329