Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pensionskassen-Quartalsmeldeverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 323/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 323 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1).Ist erstmalig auf Meldungen zum Stichtag 31.3.2025 anzuwenden vergleiche Paragraph 8, Absatz eins,).
Text
Dokumentation
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Im Fall einer vereinfachenden Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 ist diese nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.Im Fall einer vereinfachenden Aufteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist diese nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266513