Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
4. Abschnitt
Frequenzzuteilungsgebühr
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Für den festen und den beweglichen Landfunkdienst, soweit dieser nicht unter § 18 fällt, beträgt die Gebühr ein Zwölftel der sich gemäß § 9 ergebenden Gebühr.Für den festen und den beweglichen Landfunkdienst, soweit dieser nicht unter Paragraph 18, fällt, beträgt die Gebühr ein Zwölftel der sich gemäß Paragraph 9, ergebenden Gebühr.
(2)Absatz 2,Erfordert die Frequenzzuteilung gemäß Abs. 1 eine Frequenzkoordinierung mit dem Ausland, ist die doppelte Zuteilungsgebühr zu entrichten.Erfordert die Frequenzzuteilung gemäß Absatz eins, eine Frequenzkoordinierung mit dem Ausland, ist die doppelte Zuteilungsgebühr zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266859