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§ 2 TKGV 2025

Fassungen
ab 14.07.2025 — BGBl. II Nr. 356/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute14.07.2025 BGBl. II Nr. 356/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Telekommunikationsgebührenverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.07.2025BGBl. II Nr. 356/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKGV 2025

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem in Paragraph 36, Absatz 2, TKG 2021 genannten Zeitpunkt ein.
  2. Absatz 2,Gebührenforderungen gemäß Absatz eins, werden vier Wochen nach Ausfertigung der Zahlungsaufforderung fällig.
  3. Absatz 3,Die Berechnung wiederkehrender Gebühren beginnt mit dem 1. Jänner. Die Gebühren sind anteilsmäßig für ein Quartal jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig. Nicht begonnene Quartale eines Jahres sind nicht und begonnene Quartale zur Gänze zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die für den Zeitpunkt ab Wegfall der Verpflichtung gemäß Absatz 3, berechneten und bereits eingehobenen Beträge zurückzuerstatten. Dies gilt nicht für den Fall des Verzichts gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, TKG 2021 bei Vergebührungstatbeständen gemäß den Paragraphen 13, bis 15.

Im RIS seit

06.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2024

Gesetzesnummer

20012770

Dokumentnummer

NOR40266844