Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 21.Paragraph 21,
Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung oder im Zug der Übertragung einer Bewilligung im Sinn von § 34 Abs. 10 TKG 2021 oder im Falle der Bewilligung gemäß § 12 bis § 15, sind keine Gebühren nach diesem Abschnitt zu entrichten. Erfolgt die Frequenzzuteilung auf Grund einer von Amts wegen angeordneten Frequenzänderung oder im Zug der Übertragung einer Bewilligung im Sinn von Paragraph 34, Absatz 10, TKG 2021 oder im Falle der Bewilligung gemäß Paragraph 12 bis Paragraph 15,, sind keine Gebühren nach diesem Abschnitt zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266863