Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Telekommunikationsgebührenverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 1 000 Euro betragen, kann der gesamte Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden, sofern der Antragsteller keine quartalsweise Fälligkeit gemäß § 2 Abs. 3 beantragt. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 1 000 Euro betragen, kann der gesamte Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden, sofern der Antragsteller keine quartalsweise Fälligkeit gemäß Paragraph 2, Absatz 3, beantragt.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266846