Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Altlastenbeurteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Beobachtung
§ 10.Paragraph 10,
Bei einer Altlast ist nachgewiesen, dass es zu keiner nachteiligen Veränderung des Umweltzustandes in der Umgebung der Altlast kommt, wenn die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 nicht überschritten werden und sich für die Konzentrationen relevanter Schadstoffe in der Umgebung der Altlast kein signifikant anhaltend steigender Trend ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266889