Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Altlastenbeurteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
3. Abschnitt
Zielwerte für Altlastenmaßnahmen
Dekontamination
§ 8.Paragraph 8,
Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang 2 im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Dokumentnummer
NOR40266887