Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vegetarische Kulinarik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 377/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 377 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Betriebsorganisation“
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Abläufe im Betrieb von der Warenbestellung bis zum Verkauf nach betriebswirtschaftlichen, fachlichen und organisatorischen Kriterien,
EDV-unterstützte Warenwirtschaftssysteme im Bereich der Küchenorganisation,
Waren- und Materialbedarf für vorgegebene Speisen und Speisenfolgen,
Wareneinkauf unter Beachtung betriebswirtschaftlicher, regionaler und saisonaler Grundsätze,
Lagerarten, Lagerfunktionen und Lagerkriterien für einzelne Produktgruppen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024
Dokumentnummer
NOR40267309