Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Netzbenutzerkategorien-Verordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Zeitrahmen
§ 5.Paragraph 5,
Netzbetreiber haben jeden Zählpunkt mit Abschluss oder Änderung des Netzzugangsvertrages sowie jeden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Zählpunkt einer Netzbenutzerkategorie gemäß den §§ 3 oder 4 zuzuordnen. Netzbetreiber haben jeden Zählpunkt mit Abschluss oder Änderung des Netzzugangsvertrages sowie jeden im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehenden Zählpunkt einer Netzbenutzerkategorie gemäß den Paragraphen 3, oder 4 zuzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Dokumentnummer
NOR40267476