Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zweckzuschuss anlässlich der Hochwasserkatastrophe im September 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 158/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Abwicklung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei Bedarf ist nach diesem Bundesgesetz ein Vorschuss an die anspruchsberechtigten Länder zu überweisen.
(2)Absatz 2,Die empfangenden Länder haben dem Bund bis 31. Dezember 2028 eine Abrechnung über die Höhe des Gesamtschadens im Land im Sinne des § 3 und die vom Land geleisteten Beihilfen vorzulegen. Der Bund kann sich vorbehalten, die Methode der Ermittlung der Höhe des Gesamtschadens zu überprüfen.Die empfangenden Länder haben dem Bund bis 31. Dezember 2028 eine Abrechnung über die Höhe des Gesamtschadens im Land im Sinne des Paragraph 3 und die vom Land geleisteten Beihilfen vorzulegen. Der Bund kann sich vorbehalten, die Methode der Ermittlung der Höhe des Gesamtschadens zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Dokumentnummer
NOR40267497