Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Vortragende
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,In den Trainingsseminaren für Vortragende sind „Gleichbehandlung und Frauenförderung“ und „Gender Mainstreaming“ zu thematisieren.
(2)Absatz 2,In Ausbildungs- und Schulungskursen ist auf ein ausgewogenes Verhältnis männlicher und weiblicher Vortragender zu achten.
(3)Absatz 3,Bei der Auswahl von Vortragenden für Veranstaltungen der Aus- und Weiterbildung ist § 11c B-GlBG sinngemäß anzuwenden.Bei der Auswahl von Vortragenden für Veranstaltungen der Aus- und Weiterbildung ist Paragraph 11 c, B-GlBG sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Vortragende haben über Kenntnisse in den Bereichen Gender Mainstreaming im Sinne des § 1 Z 11 und des B-GlBG zu verfügen.Vortragende haben über Kenntnisse in den Bereichen Gender Mainstreaming im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 11 und des B-GlBG zu verfügen.
Schlagworte
Ausbildungskurs, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2024
Dokumentnummer
NOR40267525