Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
ab 24.12.2024 — BGBl. II Nr. 403/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute24.12.2024 BGBl. II Nr. 403/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

24.12.2024BGBl. II Nr. 403/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vortragende

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,In den Trainingsseminaren für Vortragende sind „Gleichbehandlung und Frauenförderung“ und „Gender Mainstreaming“ zu thematisieren.
  2. Absatz 2,In Ausbildungs- und Schulungskursen ist auf ein ausgewogenes Verhältnis männlicher und weiblicher Vortragender zu achten.
  3. Absatz 3,Bei der Auswahl von Vortragenden für Veranstaltungen der Aus- und Weiterbildung ist Paragraph 11 c, B-GlBG sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Vortragende haben über Kenntnisse in den Bereichen Gender Mainstreaming im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 11 und des B-GlBG zu verfügen.

Schlagworte

Ausbildungskurs, Ausbildung

Im RIS seit

30.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024

Gesetzesnummer

20012799

Dokumentnummer

NOR40267525