Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 403/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zielvorgaben
§ 4.Paragraph 4,
(Absatz eins,1) Für §§ 2 und 3 gilt: Der Frauenanteil ist – unter Berücksichtigung möglicher Nachbesetzungen – tendenziell zu erhöhen. Als Ziel des Finanzressorts sind die nachfolgenden Werte anzustreben, die nach den Kennzahlen gemäß Anlage 1 zu erheben sind.1) Für Paragraphen 2 und 3 gilt: Der Frauenanteil ist – unter Berücksichtigung möglicher Nachbesetzungen – tendenziell zu erhöhen. Als Ziel des Finanzressorts sind die nachfolgenden Werte anzustreben, die nach den Kennzahlen gemäß Anlage 1 zu erheben sind.
Frauenanteil 31. Dezember 2023: | Frauenanteil 31. Dezember 2027: |
von 0 % | auf 10 % |
bis 10 % | auf 20 % |
bis 25 % | auf 35 % |
bis 35 % | auf 50 % |
| |
(2)Absatz 2,Das Controlling der Zielerreichungsgrade des Frauenanteils erfolgt – aufgrund der Bestrebungen um eine Vereinheitlichung der Kennzahlen und Zielwertvorgaben – über die im Konsolidierungspfad des Personalplans 2023 hinterlegten Kennzahlendefinition.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2024
Dokumentnummer
NOR40267505