Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 24.12.2024 — BGBl. II Nr. 403/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute24.12.2024 BGBl. II Nr. 403/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.12.2024BGBl. II Nr. 403/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Zusammensetzung von Kommissionen, Beiräten und Arbeitsgruppen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Es ist darauf zu achten, dass bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen und diesen nachgebildeten Kommissionen die Frauen im Sinne von Paragraph 10, B-GlBG vertreten sind.
  2. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist gemäß Paragraph 10, B-GlBG von dem oder der Kommissionsvorsitzenden zeitgerecht zu verständigen, damit eine Bedienstete oder ein Bediensteter zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme namhaft gemacht werden kann.
  3. Absatz 3,Bei der Zusammensetzung von anderen Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen oder vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien, deren Mitglieder nicht durch Wahl bestellt werden, hat der Dienstgeber bei der Bestellung der Mitglieder auf eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit hinzuwirken. Insbesondere ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass Frauen als Vorsitzende und ordentliche Mitglieder bestellt werden.

Im RIS seit

30.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2024

Gesetzesnummer

20012799

Dokumentnummer

NOR40267509