Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachträgliche Anerkennung der Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß § 26 Abs. 8 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022Nachträgliche Anerkennung der Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß Paragraph 26, Absatz 8, des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 404/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 1.Paragraph eins,
Für die Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) wurden am 17.09.2024 sowie am 20.09.2024 bei der zuständigen Behörde gemäß § 28 Abs. 1 NEHG 2022 Anregungen zur nachträglichen Anerkennung als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß § 26 Abs. 8 NEHG 2022 eingereicht. In den Anregungen konnten die erforderlichen Kriterien gemäß § 26 Abs. 8 Z. 2 bis 4 NEHG 2022 für die Aufnahme als entlastungsfähige Wirtschaftszweige ab dem Kalenderjahr 2024 nachgewiesen werden. Aufgrund der ermittelten Emissionsintensitäten wurde dabei gemäß § 26 Abs. 8 Z. 4 ein Kompensationsgrad in Höhe von jeweils 65 Prozent festgelegt. Für die Wirtschaftszweige NACE C 24.52 (Stahlgießereien) und C 23.44 (Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke) wurden am 17.09.2024 sowie am 20.09.2024 bei der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, NEHG 2022 Anregungen zur nachträglichen Anerkennung als entlastungsfähige Wirtschaftszweige gemäß Paragraph 26, Absatz 8, NEHG 2022 eingereicht. In den Anregungen konnten die erforderlichen Kriterien gemäß Paragraph 26, Absatz 8, Ziffer 2 bis 4 NEHG 2022 für die Aufnahme als entlastungsfähige Wirtschaftszweige ab dem Kalenderjahr 2024 nachgewiesen werden. Aufgrund der ermittelten Emissionsintensitäten wurde dabei gemäß Paragraph 26, Absatz 8, Ziffer 4, ein Kompensationsgrad in Höhe von jeweils 65 Prozent festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2024
Dokumentnummer
NOR40267534