Rechtstracker.at

§ 1 ErgZV 2025

Fassungen
01.01.2025 bis 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 411/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.202531.12.2025 BGBl. II Nr. 411/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 411/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

ErgZV 2025

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 342 aus 2025,).

Text

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 betragen ab 1. Jänner 2025

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      für Beamtinnen und Beamte 1 273,99 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um 196,57 €;
    2. Litera b
      für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt einer früheren Ehegattin oder eines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 2 009,85 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um 196,57 €;
  2. Ziffer 2
    für die überlebende Ehegattin oder den überlebenden Ehegatten 1 273,99 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, PG 1965 gebührt, um 196,57 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 468,58 € und nach diesem Zeitpunkt 832,68 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 703,58 € und nach diesem Zeitpunkt 1 273,99 €;
  5. Ziffer 5
    für eine frühere Ehegattin oder einen früheren Ehegatten 1 273,99 €.

Im RIS seit

30.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012805

Dokumentnummer

NOR40267568