Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 415/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 415/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Recyclinggips-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 415/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

  1. Ziffer eins
    Calciumsulfatestrichabfälle: Abfälle von Estrichen, deren Bindemittel aus Calciumsulfathalbhydrat oder aus wasserfreiem natürlichem oder synthetischem Calciumsulfat (Anhydrit) bestehen;
  2. Ziffer 2
    Deklaration: die in den Aufzeichnungen dokumentierte Zuordnung eines Gipsabfalls zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung als Produkt auf Basis eines gültigen Beurteilungsnachweises;
  3. Ziffer 3
    Feldprobe: eine Probe, aus der die Laborprobe für die nachfolgende Untersuchung hergestellt wird;
  4. Ziffer 4
    Gipsabfälle: Gipsplattenabfälle und andere Gipsabfälle (zB Gipsformen aus der keramischen Industrie, Stuckgips), die der Abfallart mit der SN (Schlüsselnummer) 31438 gemäß der Abfallverzeichnisverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,, zugeordnet sind, ausgenommen Tunnelausbruchmaterial und Calciumsulfatestrichabfälle;
  5. Ziffer 5
    Gipsplattenabfälle: Abfälle von Gipsplatten, Gips-Wandbauplatten, Gips-Feuerschutzplatten, Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten), imprägnierten Gipsplatten, imprägnierten Gips-Wandbauplatten, imprägnierten Gips-Feuerschutzplatten und imprägnierten Gipsplatten mit Vliesarmierung (Gipsvliesplatten), Abfälle von Gipsfaserplatten;
  6. Ziffer 6
    Laborprobe: eine Probe, die nach Aufbereitung, Verjüngung und erforderlichenfalls Konservierung aus der Feldprobe erhalten und für die Laboruntersuchung verwendet wird;
  7. Ziffer 7
    Los: Menge eines Abfalls, die für die Entnahme einer Stichprobe für die Überprüfung der Qualitätsanforderungen vorgesehen ist;
  8. Ziffer 8
    qualifizierte Stichprobe: eine Probe, die aus mehreren Stichproben besteht und die einem Los zugeordnet werden kann;
  9. Ziffer 9
    Recyclinggips (RC-Gips): ein aus aufbereitetem Gipsabfall hergestellter Baustoff gemäß EU-Bauprodukte-Verordnung, der das Ende der Abfalleigenschaft gemäß dieser Verordnung erreicht hat und als Ersatz für Naturgips verwendet werden kann;
  10. Ziffer 10
    Rückstellprobe: ein aliquoter Anteil der Feldprobe, der für allfällige Kontrolluntersuchungen aufbewahrt wird und
  11. Ziffer 11
    Stichprobe: eine Probe, die an einem bestimmten Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen wird; eine Stichprobe wird nicht einzeln untersucht, sondern mit anderen Stichproben zu einer qualifizierten Stichprobe zusammengefasst.

Im RIS seit

02.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2025

Gesetzesnummer

20012808

Dokumentnummer

NOR40267591