Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Recyclinggips-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 415/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zulässige Eingangsmaterialien für RC-Gips
§ 5.Paragraph 5,
RC-Gips gemäß dieser Verordnung darf ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:
künstliche Mineralfasern;
Fliesen und Fliesenklebern;
Fließestrichen (zB Calciumsulfatestrich);
Elektroinstallationen (zB Kabel, Rohre);
Isolierungen, Wärmedämmungen (auch Verbundplatten);
Folien, Plastik und andere Kunststoffteilen;
Holz und Holzwolle (zB Leichtbauplatten);
Schilf- und Strohmatten (auch in Gipsplatten);
organische Substanzen (zB Dichtungen, Kleber);
anderen Abfällen (zB Dosen, Jausenreste, Leergebinde, Schutzausrüstungen, Sperrmüll).
Abfälle, bei denen eine Kontamination, die im Rahmen der nachfolgenden Aufbereitung nicht entfernt werden kann, bekannt oder zu vermuten ist (zB aufgrund von Un- oder Störfällen), dürfen nicht für die Herstellung von RC-Gips verwendet werden.
Schlagworte
Schilfmatte, Unfall
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267593