Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Recyclinggips-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 415/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Beginn der verpflichtenden Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen
§ 7.Paragraph 7,
Für elektronische Übermittlungen sind die durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten Spezifikationen und die für die elektronischen Übermittlungen über das Register eingerichteten Anwendungen zu verwenden. Die Verwendung der jeweiligen Anwendung ist nach Ablauf eines Monats nach ihrer Übernahme in den Regelbetrieb verpflichtend. Die Information über die Übernahme in den Regelbetrieb erfolgt am EDM-Portal.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267595