Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage IV Spalte B angeführten Art zu erheben durch:Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage römisch vier Spalte B angeführten Art zu erheben durch:
Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage IV Spalte C genannten Datenquellen,Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage römisch vier Spalte C genannten Datenquellen,
Heranziehen von Statistikdaten oder
eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen.
(2)Absatz 2,Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 15 zu erfolgen.Soweit die Merkmale nicht gemäß Absatz eins, ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 15, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267629