Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage VI Spalte B angeführten Art zu erheben durch:Die Erhebungsmerkmale sind jeweils in der gemäß Anlage römisch sechs Spalte B angeführten Art zu erheben durch:
Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage VI Spalte C genannten Datenquellen,Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage römisch sechs Spalte C genannten Datenquellen,
Heranziehen von Statistikdaten oder
eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen.
(2)Absatz 2,Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 23 zu erfolgen.Soweit die Merkmale nicht gemäß Absatz eins, ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 23, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267637