Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
ab 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 420/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute31.12.2024 BGBl. II Nr. 420/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

31.12.2024BGBl. II Nr. 420/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Erhebungen der für die Berechnung der Agrarpreisindizes erforderlichen Merkmale sind in der Häufigkeit gemäß Anlage römisch sieben Spalte D, erstmals für das Kalenderjahr 2025, durchzuführen. Die Umbasierung der Indizes, bei der die Gewichtungswerte neu berechnet werden, hat alle fünf Kalenderjahre zu erfolgen, wobei als Basisjahre die Kalenderjahre heranzogen werden, die auf „0“ oder „5“ enden.
  2. Absatz 2,Die Erhebungen der für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (einschließlich regionaler landwirtschaftlicher Gesamtrechnung) erforderlichen Merkmale gemäß Paragraph 33, Absatz 2, sind in der Häufigkeit gemäß Anlage römisch sieben Spalte D, erstmals für das Kalenderjahr 2025, durchzuführen.

Im RIS seit

03.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20012812

Dokumentnummer

NOR40267643