Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Die Erhebungen der für die Berechnung der Agrarpreisindizes erforderlichen Merkmale sind in der Häufigkeit gemäß Anlage VII Spalte D, erstmals für das Kalenderjahr 2025, durchzuführen. Die Umbasierung der Indizes, bei der die Gewichtungswerte neu berechnet werden, hat alle fünf Kalenderjahre zu erfolgen, wobei als Basisjahre die Kalenderjahre heranzogen werden, die auf „0“ oder „5“ enden.Die Erhebungen der für die Berechnung der Agrarpreisindizes erforderlichen Merkmale sind in der Häufigkeit gemäß Anlage römisch sieben Spalte D, erstmals für das Kalenderjahr 2025, durchzuführen. Die Umbasierung der Indizes, bei der die Gewichtungswerte neu berechnet werden, hat alle fünf Kalenderjahre zu erfolgen, wobei als Basisjahre die Kalenderjahre heranzogen werden, die auf „0“ oder „5“ enden.
(2)Absatz 2,Die Erhebungen der für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (einschließlich regionaler landwirtschaftlicher Gesamtrechnung) erforderlichen Merkmale gemäß § 33 Abs. 2 sind in der Häufigkeit gemäß Anlage VII Spalte D, erstmals für das Kalenderjahr 2025, durchzuführen.Die Erhebungen der für die Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (einschließlich regionaler landwirtschaftlicher Gesamtrechnung) erforderlichen Merkmale gemäß Paragraph 33, Absatz 2, sind in der Häufigkeit gemäß Anlage römisch sieben Spalte D, erstmals für das Kalenderjahr 2025, durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267643