Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale sind in der gemäß Anlage VII Spalte B angeführten Art zu erheben durch:Die Erhebungsmerkmale sind in der gemäß Anlage römisch sieben Spalte B angeführten Art zu erheben durch:
Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage VII Spalte C genannten Datenquellen,Heranziehen von Verwaltungsdaten aus den in Anlage römisch sieben Spalte C genannten Datenquellen,
Heranziehen von Statistikdaten,
eine Befragung bzw. Expertenschätzung geeigneter Institutionen und Personen oder
eine Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 31.eine Befragung der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 31,
(2)Absatz 2,Soweit die Merkmale nicht gemäß Abs. 1 Z 1 – 3 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß § 31 zu erfolgen.Soweit die Merkmale nicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, – 3 ermittelt werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren (Modellrechnung) zu erheben. Ist dies nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so hat die Erhebung durch eine stichprobenartige Befragung der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 31, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267645