Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Es sind auf nationaler und Bundesland Ebene zu erheben:
die durchschnittlichen Preise pro Hektar Ackerland, unterschieden nach bewässerbarem und nicht bewässerbarem Ackerland, soweit der Schwellenwert gemäß Verordnung (EU) 2023/1579 überschritten wird,
die durchschnittlichen Preise pro Hektar Dauergrünland,
die durchschnittlichen Pachtpreise pro Hektar Ackerland,
die durchschnittlichen Pachtpreise pro Hektar Dauergrünland und
mit der Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Flächen verbundene Kosten.
(2)Absatz 2,Zur Ermittlung der Merkmale gemäß Abs. 1 sind die Merkmale gemäß Anlage IX Spalte A heranzuziehen.Zur Ermittlung der Merkmale gemäß Absatz eins, sind die Merkmale gemäß Anlage römisch neun Spalte A heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267652