Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben auf Verlangen der Bundesanstalt die georeferenzierten Einzeldaten in personen- bzw. unternehmensbezogener Form sowie die dazugehörigen Metadaten kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln oder kostenfreien Zugang zu den Daten zu ermöglichen. Die jeweiligen Fristen und die Häufigkeit der Übermittlung der Daten und Metadaten sind von der Bundesanstalt bekannt zu geben. Der Zugang zu Daten und Metadaten wird auch in den Fällen gewährt, in denen der Inhaber von Verwaltungsdaten Aufgaben an Dritte delegiert hat.
(2)Absatz 2,Die Inhaber von Verwaltungsdaten sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt Auskunft über das Vorhandensein von Daten, die für die jeweilige Erhebung erforderlich sein können, sowie über den Aufbau und die Struktur der jeweiligen Daten/-sätze zu geben. Des Weiteren können von der Bundesanstalt Musterdatensätze (inkl. Metadatenbeschreibungen) angefordert werden, um deren Qualität auf eine allfällige weitere Verwendung prüfen zu können.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267665