Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG, B-KUVG sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 2Artikel 2, Paragraph 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze; 66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum abgelaufen).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für das Kalenderjahr 2025 wird die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach den §§ 239 Abs. 1 ASVG, 123 Abs. 1 GSVG und 114 Abs. 1 BSVG in der am 31. August 1996 in Geltung gestandenen Fassung statt 786,37 € mit jeweils 822,54 € festgestellt. Für das Kalenderjahr 2025 wird die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung nach den Paragraphen 239, Absatz eins, ASVG, 123 Absatz eins, GSVG und 114 Absatz eins, BSVG in der am 31. August 1996 in Geltung gestandenen Fassung statt 786,37 € mit jeweils 822,54 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267693