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Art. 18

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. III Nr. 1/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute01.01.2025 BGBl. III Nr. 1/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. III Nr. 1/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 18

Zoll

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit im Zollbereich, einschließlich der Erleichterung des rechtmäßigen Handels, bei gleichzeitiger Gewährleistung einer wirksamen zollamtlichen Überwachung und der Einhaltung der zollrechtlichen Gesetze und Vorschriften auf der Grundlage des am 30. Januar 2008 in Brüssel geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Japans über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in der jeweils zuletzt geänderten Fassung. Sie pflegen zudem einen Meinungsaustausch und eine Zusammenarbeit in einschlägigen internationalen Rahmen.

Im RIS seit

09.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267802