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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. III Nr. 1/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.2025 BGBl. III Nr. 1/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. III Nr. 1/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 2

Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Grundfreiheiten

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien treten weiterhin für die gemeinsamen Werte und die Grundsätze der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ein, die Richtschnur der internen und internationalen Politik der Vertragsparteien sind. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre Achtung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der einschlägigen internationalen Menschenrechtsübereinkommen, denen sie beigetreten sind.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien fördern diese gemeinsamen Werte und Grundsätze in internationalen Foren. Bei der Förderung und Verwirklichung dieser Werte und Grundsätze arbeiten die Vertragsparteien gegebenenfalls zusammen und stimmen sich ab, auch mit oder in Drittländern.

Im RIS seit

09.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267786