Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
ARTIKEL 21
Informationsgesellschaft
Die Vertragsparteien führen einen Meinungsaustausch über ihre jeweilige Politik und ihre jeweiligen Vorschriften im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und intensivieren die Zusammenarbeit in Schlüsselbereichen wie
elektronische Kommunikation einschließlich Internet-Governance und Online-Sicherheit,
Verbund von Forschungsnetzen, auch im regionalen Kontext,
Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie
Normung und Verbreitung neuer Technologien.
Schlagworte
Informationstechnologie, Forschungstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267805