Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
ARTIKEL 23
Umwelt
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien intensivieren den Austausch von Meinungen, Informationen und bewährter Verfahren über Umweltmaßnahmen und -regelungen, und intensivieren die Zusammenarbeit unter anderem in folgenden Bereichen:
effiziente Nutzung von Ressourcen,
nachhaltiger Verbrauch und nachhaltige Produktion,
Technologien, Waren und Dienstleistungen zur Förderung des Umweltschutzes,
Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder, gegebenenfalls auch im Hinblick auf den illegalen Holzeinschlag, und
sonstige Bereiche, auf die sie sich im Rahmen des einschlägigen Politikdialogs einigen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte und Instrumente, sofern diese für die Vertragsparteien gelten, sowie in internationalen Foren zu intensivieren.
Schlagworte
Umweltregelung
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267807