Rechtstracker.at

Art. 29

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. III Nr. 1/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.01.2025 BGBl. III Nr. 1/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. III Nr. 1/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 29

Maritime Angelegenheiten

Im Einklang mit dem Völkerrecht, wie es im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, unterzeichnet in Montego Bay am 10. Dezember 1982 (im Folgenden „SRÜ“) zum Ausdruck kommt, fördern die Vertragsparteien den Dialog, das gegenseitige Verständnis im Bereich maritime Angelegenheiten und arbeiten zusammen, um Folgendes zu fördern:

  1. Litera a
    die Rechtsstaatlichkeit auf diesem Gebiet, einschließlich der Freiheiten der Schifffahrt und des Überflugs und der anderen Freiheiten der Hohen See nach Artikel 87 des SRÜ, und
  2. Litera b
    die langfristige Erhaltung, die nachhaltige Bewirtschaftung und die bessere Kenntnis der Ökosysteme und der nicht lebenden Ressourcen der Meere und Ozeane im Einklang mit dem geltenden Völkerrecht.

Im RIS seit

09.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267813