Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 1/2025Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2025,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Text
ARTIKEL 32
Justizielle Zusammenarbeit
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien intensivieren die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen, insbesondere in Bezug auf die Förderung und die Wirksamkeit von Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien intensivieren die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auf der Grundlage des am 30. November 2009 in Brüssel und am 15. Dezember 2009 in Tokyo unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen in der jeweils zuletzt geänderten Fassung.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267816