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Art. 38

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. III Nr. 1/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute01.01.2025 BGBl. III Nr. 1/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. III Nr. 1/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 38

Migrationsfragen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern den Dialog über die Politik im Bereich der Migration, beispielsweise in Bezug auf legale Migration, irreguläre Einwanderung, Menschenhandel, Asyl und Grenzmanagement, einschließlich der Sicherheit von Visa und Reisedokumenten, und tragen dabei den sozioökonomischen Realitäten der Migration Rechnung.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung, unter anderem durch Gewährleistung der unverzüglichen Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen und der Ausstellung geeigneter Reisedokumente für diese.

Im RIS seit

09.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267822