Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2028 — BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 1401.01.202431.12.2028 BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2025,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 2/2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55

Text

5. Abschnitt
Finanzierungssysteme, leistungsorientierte Finanzierung und Dokumentation

Artikel 14

Finanzierungssysteme

  1. Absatz eins,Es wird vereinbart, die bestehenden Finanzierungs- und Abgeltungs- bzw. Honorierungssysteme im österreichischen Gesundheitswesen in der Form weiterzuentwickeln, sodass die Ziele der Zielsteuerung-Gesundheit, insbesondere eine stärkere Ausrichtung am Versorgungsbedarf, unterstützt und ein möglichst effektiver und effizienter Einsatz der zur Verfügung stehenden Finanzmittel sichergestellt wird. Des Weiteren sind die Finanzierungs- und Abgeltungs- bzw. Honorierungssysteme aller Bereiche des österreichischen Gesundheitswesens aufeinander abzustimmen und grundsätzlich in pauschalierter, leistungsorientierter und transparenter Form zu gestalten und die Abrechnungs- und Verordnungsdaten auf pseudonymisierter Ebene (je Leistungsempfänger) den Zielsteuerungspartnern in regelmäßigen Abständen, zumindest doch einmal im Quartal, gegenseitig im Wege der Plattform zur gemeinsamen Sekundärnutzung von Daten aus dem Gesundheitsbereich gemäß Artikel 52, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e und zum Zwecke der übergreifenden Steuerung und Planung zur Verfügung zu stellen. Dabei ist insbesondere auch auf die Anreiz- und Steuerungswirkungen dieser Systeme zu achten. Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit ist bei der Umsetzung der Finanzierungs- und Abgeltungs- bzw. Honorierungssysteme von den jeweiligen Finanzierungspartner:innen auf mögliche Auswirkungen auf das Leistungsgeschehen in den anderen Versorgungsbereichen Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Das System der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) wird fortgesetzt und weiterentwickelt. Die Ausgestaltung des gesamten LKF-Modells hat dahingehend zu erfolgen, dass entsprechende Anreize für eine weitgehende Verlagerung kurzzeitiger Aufenthalte entsprechend dem „Best Point of Service (BPoS)“ in den ambulanten Bereich gesetzt, sowie leistungsmengenunabhängige Vorhaltekosten berücksichtigt werden. Des Weiteren sind auch die Honorierungssysteme im extramuralen Bereich, insbesondere im Bereich der Primärversorgung, weiterzuentwickeln und dahingehend auszurichten, dass die Erfüllung der Versorgungsaufträge unterstützt sowie der Auf- und Ausbau multiprofessioneller und interdisziplinärer Versorgungsangebote forciert wird. Dabei ist auch eine Harmonisierung der Abgeltungssystematiken schrittweise umzusetzen. Des Weiteren ist eine stärkere pauschalierte Abgeltung von Leistungsbündel anzustreben und eine verbesserte Abstimmung der Krankenversicherungsträger bei der (Weiter-)Entwicklung der Honorarkataloge insbesondere bei der Festlegung neuer und der Änderung von bestehenden Abrechnungspositionen sicherzustellen.

Schlagworte

Finanzierungssystem, Abgeltungssystem, Abrechnungsdaten, Anreizwirkung, Aufbau

Im RIS seit

24.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012819

Dokumentnummer

NOR40267889

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/2/A14/NOR40267889