Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 2/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2025,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. Art. 55zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55
Text
Art. 23Artikel 23
Bundesgesundheitskommission
(1)Absatz eins,Zur Beratung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Städte und Gemeinden) sowie der Sozialversicherung in gesundheitspolitischen Themen ist eine Bundesgesundheitskommission einzurichten.
(2)Absatz 2,Der Bundesgesundheitskommission gehören an:
vier Vertreter:innen des Bundes,
neun Vertreter:innen der Länder,
je ein:e Vertreter:in der Interessenvertretung der Städte und Gemeinden,
neun Vertreter:innen der Sozialversicherung,
ein:e Vertreter:in der Träger der öffentlichen und eine Vertreter:in der konfessionellen Krankenanstalten,
drei Vertreter:innen der Österreichischen Ärztekammer, je zwei Vertreter:innen der Österreichischen Zahnärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und der gesetzlichen Interessensvertretungen der nichtärztlichen Gesundheitsberufe,
ein:e Vertreter:in der Österreichischen Patientenanwaltschaft,
je ein:e Vertreter:in der Dachverbände der österreichischen Selbsthilfeorganisationen,
je ein:e Vertreter:in der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich (Fachverband der Gesundheitsbetriebe),
ein:e Vertreter:in des Österreichischen Gewerkschaftsbund,
ein:e Vertreter:in der Bundesarbeitsgemeinschaft Freie Wohlfahrt,
zwei Vertreter:innen des Österreichischen Seniorenrates,
ein:e Vertreter:in einschlägiger außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf Vorschlag der/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesministers,
ein:e Vertreter:in der Medizinischen Universitäten/Fakultäten,
ein:e Vertreter:in der pharmazeutischen Industrie und
je ein:e Vertreter:in der Parlamentsklubs.
(3)Absatz 3,Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission führt die:der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister:in.
(4)Absatz 4,Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat
die Sitzungen der Bundesgesundheitskommission vorzubereiten,
die Ergebnisse der Sitzungen der Bundesgesundheitskommission festzuhalten und
der Bundesgesundheitskommission über die Aktivitäten der Bundesgesundheitsagentur zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267898