Rechtstracker.at

Art. 31

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2028 — BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 3101.01.202431.12.2028 BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2025,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 2/2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55

Text

9. Abschnitt
Finanzmittel zur Optimierung der Versorgung

Artikel 31

Zusätzliche Mittel für die nachhaltige Stärkung des solidarischen Gesundheitssystems

  1. Absatz eins,Die Vertragspartner kommen überein, gemäß den nachstehenden Bestimmungen für die Periode 2024 bis 2028 insgesamt zusätzliche öffentliche Mittel für die in Artikel eins, angeführten gesundheitspolitischen Zielsetzungen und dringend erforderlichen Strukturmaßnahmen in den folgenden Bereichen zweckzuwidmen:
    1. Ziffer eins
      Stärkung des niedergelassenen Bereichs: jährlich 300 Millionen Euro (über die Laufzeit 1.500 Millionen Euro)
    2. Ziffer 2
      Stärkung des spitalsambulanten Bereichs und für Strukturreformen über die Laufzeit 3.016,9 Millionen Euro:
      1. Litera a
        2024: 550,0 Millionen Euro
      2. Litera b
        2025: 577,5 Millionen Euro
      3. Litera c
        2026: 603,5 Millionen Euro
      4. Litera d
        2027: 629,4 Millionen Euro
      5. Litera e
        2028: 656,5 Millionen Euro
    3. Ziffer 3
      Digitalisierung/eHealth (inkl. Telemedizin): jährlich 51 Millionen Euro (über die Laufzeit 255 Millionen Euro)
    4. Ziffer 4
      Gesundheitsförderung: jährlich 60 Millionen Euro (über die Laufzeit 300 Millionen Euro)
    5. Ziffer 5
      Impfen: jährlich 90 Millionen Euro (über die Laufzeit 450 Millionen Euro)
    6. Ziffer 6
      Medikamente: jährlich 3 Millionen Euro (über die Laufzeit 15 Millionen Euro)
    Die zusätzlichen Mittel gemäß Ziffer eins, 2 und 6 werden durch den Bund zur Verfügung gestellt. Die zusätzlichen Mittel gemäß Ziffer 3 und 4 werden mit Ausnahme von Absatz 5, Ziffer eins, Litera c, (Frühe Hilfen) zu jeweils gleichen Anteilen (Drittelfinanzierung) durch Bund, Sozialversicherung (Krankenversicherung) und Länder zur Verfügung gestellt. Die zusätzlichen Mittel gemäß Ziffer 5, sowie Absatz 5, Ziffer eins, Litera c, (Frühe Hilfen) werden zu jeweils gleichen Anteilen (Drittelfinanzierung) durch Bund, Sozialversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung) und Länder zur Verfügung gestellt.
    Sollten für die unter Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Zwecke Mittel, deren Höhe die in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Summe über die Laufzeit übersteigt, benötigt werden, sind diese Mehraufwendungen von jenen Krankenversicherungsträgern aufzuwenden in deren Wirkungsbereich die Aufwendungen anfallen.
  2. Absatz 2,Für die Mittel zur Stärkung des niedergelassenen Bereichs (Absatz eins, Ziffer eins,) gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Diese Mittel sind insbesondere für folgende Zwecke einzusetzen:
      1. Litera a
        Ausbau und Aufbau des niedergelassenen Bereichs vorrangig in Form von vergemeinschafteten / größeren Einheiten („quantitativer“ Ausbau) wie Primärversorgung insb. PVE und multiprofessionelle und/oder interdisziplinäre Einheiten im fachärztlichen Bereich (einschließlich Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien) durch die Schaffung von zusätzlichen Kassenarztstellen [ärztlichen ambulanten Versorgungseinheiten (ÄAVE)]
      2. Litera b
        Ausbau der Leistungserbringung („qualitativer“ Ausbau einschließlich telemedizinischer Leistungen): Verbesserung der Leistungserbringung beispielsweise der Sicherstellung des niedergelassenen Leistungsangebots auch zu Tagesrandzeiten und Wochenenden, durch die Herstellung verbindlicher, moderner und einheitlicher Leistungskataloge je Träger und eines bundesweit einheitlichen Gesamtvertrages der ÖGK samt harmonisierter Honorierung.
  3. Absatz 3,Für die zusätzlichen Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die zusätzlichen Mittel sind für Strukturreformen und zur Stärkung des spitalsambulanten Bereichs einzusetzen, insbesondere für den Auf- und Ausbau von spitalsambulanten Angeboten (einschließlich telemedizinischer Leistungen) sowie die Fortführung bereits initiierter Vorhaben, mit dem Ziel den stationären Bereich zu entlasten bzw. in einzelnen Bereichen zu ersetzen. Auf Basis des ÖSG und RSG sind insbesondere folgende Vorhaben umfasst:
      1. Litera a
        Schmerzversorgung
      2. Litera b
        onkologische Versorgung
      3. Litera c
        spezifische Therapien bei definierten Augenerkrankungen
      4. Litera d
        psychische Versorgung von Kindern und Jugendlichen inklusive Innovative Versorgungsformen
      5. Litera e
        psychische Versorgung von Erwachsenen inklusive Innovative Versorgungsformen
      6. Litera f
        Versorgung von Diabeteserkrankungen (inklusive Gestationsdiabetes)
      7. Litera g
        Wundversorgung
      8. Litera h
        Versorgung von Menschen mit komplexen postviralen/postinfektiösen Syndromen
      9. Litera i
        kontinuierliche Versorgung von Menschen mit Herzschrittmachern
      10. Litera j
        Ersatz bzw. Umwandlung von bettenführenden Einheiten/Standorten durch Medizinische Versorgungszentren und Erstversorgungsambulanzen (insbesondere unter Berücksichtigung von Primärversorgungseinheiten) sowie medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen/tagesambulanten oder spitalsambulanten Bereich
      11. Litera k
        Telemedizinische Angebote (einschließlich Telekonsultationen) zur Forcierung von Leistungen im digitalen Bereich
      12. Litera l
        Umsetzung und Unterstützung einer niederschwelligen und zielgerichteten Patient:inneninformation sowie der Steuerung von Patient:innenwegen gemäß Artikel 9
    2. Ziffer 2
      Von den zusätzlichen Mitteln gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind mindestens insgesamt 1.207 Millionen Euro über die Laufzeit für Strukturreformen und zur Stärkung des spitalsambulanten Bereichs gemäß Ziffer eins, einzusetzen, wobei folgende Aufteilung auf die einzelnen Jahre vereinbart wird: mindestens 150 Mio. Euro für das Jahr 2025, mindestens 300 Mio. Euro für das Jahr 2026, mindestens 350 Mio. Euro für das Jahr 2027 und mindestens 407 Mio. Euro für das Jahr 2028. Die jährlich verbleibenden zusätzlichen Mittel können bis zu dem in Absatz eins, Ziffer 2, für das jeweilige Jahr festgelegte Höchstausmaß für den laufenden Betrieb der Krankenanstalten und für die Abgangsfinanzierung eingesetzt werden. Die Höchstgrenzen pro Bundesland ergeben sich aus dem Verteilungsschlüssel in Ziffer 3, Es ist sicherzustellen, dass die Mittel an die Länder fließen.
    3. Ziffer 3
      Die Mittel gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels zu verteilen:

Burgenland

2,461%

Kärnten

7,313%

Niederösterreich

14,500%

Oberösterreich

16,956%

Salzburg

6,438%

Steiermark

14,326%

Tirol

7,971%

Vorarlberg

4,047%

Wien

25,988%

 

100,000%

  1. Absatz 4,Für die zusätzlichen Mittel für Digitalisierung/eHealth gemäß Absatz eins, Ziffer 3, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Mittel für Digitalisierung/eHealth (insb. Telemedizin) in Höhe von jährlich 51 Millionen Euro sind insbesondere für folgende Zwecke einzusetzen:
      1. Litera a
        Stärkung des Prinzips „digital vor ambulant vor stationär“ und dafür maßgeblicher Auf- und Ausbau von telemedizinischen Angeboten
      2. Litera b
        Weiterentwicklung und Ausbau der Gesundheitsberatung 1450 (u.a. bessere Einbindung in bestehende Services)
      3. Litera c
        eHealth-Angebot in Regelversorgung schaffen (z. B. Video-Konsultationen, Cyber Security) inkl. Weiterentwicklung von ELGA
      4. Litera d
        Verpflichtende Diagnosecodierung im niedergelassenen Bereich
      5. Litera e
        Verbesserte Datennutzung und -verknüpfung durch Einrichtung einer Plattform zur gemeinsamen Sekundärnutzung von Daten aus dem Gesundheitsbereich
    Die konkreten Inhalte/Projekte einschließlich der dafür erforderlichen Budgetmittel werden in der B-ZK beschlossen und freigegeben.
  2. Absatz 5,Für die Mittel für Gesundheitsförderung (Absatz eins, Ziffer 4,) gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Mittel sind insbesondere für folgende Zwecke einzusetzen:
      1. Litera a
        Erhöhung der Dotierung der Gesundheitsförderungsfonds gemäß Artikel 12, um jährlich insgesamt 26 Mio. Euro
      2. Litera b
        Erhöhung der Dotierung des Fonds Gesundes Österreich (einschließlich Fortführung und Weiterentwicklung der Agenda Gesundheitsförderung) um jährlich insgesamt 13 Mio. Euro
      3. Litera c
        Finanzierung von Frühen Hilfen in Höhe von jährlich insgesamt 21 Mio. Euro
    2. Ziffer 2
      Die Mittel gemäß Ziffer eins, werden wie folgt aufgebracht:
      1. Litera a
        Erhöhung der Dotierung der Gesundheitsförderungsfonds gemäß Artikel 12, um jährlich jeweils 13 Mio. Euro durch Länder und Krankenversicherungen
      2. Litera b
        Erhöhung der Dotierung des Fonds Gesundes Österreich (einschließlich Fortführung und Weiterentwicklung der Agenda Gesundheitsförderung) um jährlich 13 Mio. Euro durch den Bund
      3. Litera c
        Finanzierung von Frühen Hilfen in Höhe von jährlich jeweils 7 Mio. Euro durch Bund, Länder und Sozialversicherung (Kranken- und Pensionsversicherung)
  3. Absatz 6,Die Mittel für Impfen (Absatz eins, Ziffer 5,) sind insbesondere für die schrittweise Umsetzung eines umfassenden öffentlich finanzierten Impfprogramms unter Voraussetzung der partnerschaftlichen Drittelfinanzierung mit Ländern und SV einzusetzen.
  4. Absatz 7,Die Mittel für Medikamente (Absatz eins, Ziffer 6,) sind insbesondere für folgende Zwecke einzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Etablierung und Verankerung eines umfassenden Horizon Scanning für neue Arzneimittel und Medizinprodukte
    2. Ziffer 2
      Etablierung eines Bewertungsboards für ausgewählte hochpreisige und spezialisierte Arzneispezialitäten und sonstige hochspezialisierte Therapieformen (im intramuralen Bereich bzw. an der Nahtstelle zwischen intra- und extramuralen Bereich) zur Aufbereitung von bundesweit einheitlichen Empfehlungen für eine einheitliche Anwendung, Rahmenbedingungen und für die Unterstützung von Preisverhandlungen. Die Geschäftsstelle des Bewertungsboards ist bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium einzurichten. Der EKO-Prozess und die Prüfung der Erstattungsfähigkeit im niedergelassenen Bereich bleiben davon unberührt.
    3. Ziffer 3
      Die Mittel für die Etablierung des Bewertungsboards gem. Ziffer 2, werden wie folgt eingesetzt:
      1. Litera a
        Die Finanzierung des Bewertungsboards.
      2. Litera b
        Die Durchführung und Aufbereitung von HTA bei Arzneispezialitäten an der Nahtstelle zwischen intra- und extramuralen Bereich.
      3. Litera c
        Im Fall von durch Litera a und b nicht verbrauchten Mitteln die Durchführung und Aufbereitung von HTA bei Arzneispezialitäten im intramuralen Bereich
  5. Absatz 8,Die Verwendung und die Abrechnung der zweckgewidmeten Mittel gem. Absatz 2 und 3 haben nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages werden Kriterien für die Mittelverwendung festgelegt.
    2. Ziffer 2
      Die Operationalisierung der geplanten Vorhaben/Maßnahmen getrennt für die Landes- bzw. Bundesebene erfolgt jährlich in den von der B-ZK zu beschließenden Jahresarbeitsprogrammen.
    3. Ziffer 3
      Die jährliche Auszahlung von Mitteln an Länder bzw. Sozialversicherung erfolgt jeweils im ersten Quartal eines Jahres als Vorabüberweisung durch die Bundesgesundheitsagentur (BGA). Ab Beschluss der gemeinsam zu vereinbarenden Jahresarbeitsprogramme erfolgt die Vorabüberweisung auf Grundlage dieser.
    4. Ziffer 4
      Die Umsetzung und Zielerreichung der einzelnen Vorhaben wird durch eine regelmäßige Berichterstattung und ein laufendes Monitoring begleitet und die B-ZK und die jeweilige L-ZK entsprechend informiert.
    5. Ziffer 5
      Werden in einzelnen Jahren der Laufzeit dieser Vereinbarung die zweckgewidmeten Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft, so können die Differenzbeträge in den Folgejahren verwendet werden, für das letzte Jahr der Laufzeit allerdings nur bis zu einem Höchstausmaß von 150 Prozent der Mittel, die für das Jahr 2024 vereinbart sind.
    Die Strukturmaßnahmen sind hinsichtlich ihrer kostendämpfenden Auswirkung auf die Gesundheitsausgaben gesundheitsökonomisch zu bewerten.
  6. Absatz 9,Die Aufbringung der Mittel erfolgt wie folgt:
    1. Ziffer eins
      Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur mit den jährlich erforderlichen zusätzlichen Mitteln gemäß Absatz 2, 3 und 7 dotiert wird.
    2. Ziffer 2
      Bund, Länder und Sozialversicherung verpflichten sich, den jeweiligen Drittelanteil der Mittel gemäß Absatz 4, 5 und 6 nach den Festlegungen in Absatz eins, aufzubringen.

Schlagworte

Datenverknüpfung, Krankenversicherung, Aufbau, Landesebene

Im RIS seit

24.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012819

Dokumentnummer

NOR40267906

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/2/A31/NOR40267906