Rechtstracker.at

Art. 36

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2028 — BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 3601.01.202431.12.2028 BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2025,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 2/2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55

Text

Artikel 36

Förderung des Transplantationswesens

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, dass Mittel der Bundesgesundheitsagentur zur Förderung des Transplantationswesens verwendet werden. Diese Mittel sind zur Erreichung folgender Ziele einzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Im Bereich des Organspendewesens ist die Kontinuität im Spender:innen-Aufkommen auf hohem Niveau sicherzustellen. Darüber hinaus ist eine Steigerung der Anzahl der Organspender anzustreben (auf ca. 30 Organspender:innen pro Mio. EW).
    2. Ziffer 2
      Im Bereich des Stammzelltransplantationswesens ist dafür zu sorgen, dass Spender:innen in ausreichender Zahl registriert sind und zur Verfügung stehen. Das Vorgehen sowie die Zusammenarbeit aller daran beteiligten Institutionen für Spender:innen und Patient:innen hat so sicher und wirksam wie möglich zu erfolgen. Die Feststellung, ob das nationale Spendervolumen als ausreichend zu betrachten ist, obliegt dem bei der GÖG eingerichteten Transplantationsbeirat (Bereich Stammzellspende).
  2. Absatz 2,Der Bund hat sicherzustellen, dass die Funktion einer Clearingstelle wahrzunehmen ist mit dem Ziel, eine überregionale Mittelverteilung an die Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer für
    1. Ziffer eins
      den Bereich des Organspendewesens und
    2. Ziffer 2
      den Bereich des Stammzellspendewesens
    zu gewährleisten.
  3. Absatz 3,Diese Clearingstelle ist jährlich mit 5 Millionen Euro zu dotieren. Die Aufbringung der Mittel erfolgt entsprechend dem Artikel 28, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b,
  4. Absatz 4,Die Mittel gemäß Absatz 3, sind zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Ziele gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      Im Bereich des Organspendewesens sind insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:
      1. Litera a
        Zweckgewidmete, pauschalierte Förderung an die spenderbetreuenden Krankenanstalten bzw. die betreffende Abteilung;
      2. Litera b
        Einrichtung und Administration „Regionaler Transplantationsreferenten“ bzw. regionaler Förderprogramme, mit der zentralen Aufgabe der direkten Kontaktaufnahme mit den Intensiveinheiten, um die Bereitschaft zur Spendermeldung zu erhöhen;
      3. Litera c
        Einrichtung und Administration „Lokaler Transplantationsbeauftragter“ zur Förderung der Organspende in den betreffenden Krankenanstalten und zur Analyse des lokalen Potenzials für Organspenden
      4. Litera d
        Zweckgewidmete, pauschalierte Förderung für den Einsatz von Transplantationskoordinatoren in den Transplantationszentren;
      5. Litera e
        Förderung der Einrichtung mobiler Hirntoddiagnostik-Teams sowie geeigneter Maßnahmen im Bereich bundesweiter Vorhaltung der Hirntoddiagnostik, die dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht;
      6. Litera f
        Förderung der Transporte, die im Zusammenhang mit der Organgewinnung anfallen;
      7. Litera g
        Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von GÖG/ÖBIG-Transplant (Bereich Organspende);
    2. Ziffer 2
      Im Bereich des Stammzellspendewesens sind insbesondere folgende Maßnahmen durchzuführen:
      1. Litera a
        Förderung der HLA-Typisierung; Festlegung der Zahl der jährlich zu fördernden HLA-Typisierungen sowie deren Aufteilung auf die geeigneten Leistungserbringer jährlich im Voraus auf Expertenvorschlag vom Transplantationsbeirat der GÖG (Bereich Stammzellspende);
      2. Litera b
        Förderung der Suche und Betreuung von Stammzellspendern;
      3. Litera c
        Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von GÖG/ÖBIG-Transplant (Bereich Stammzellspende).
    3. Ziffer 3
      Der Förderungsgeber kann auf Vorschlag des in der GÖG eingerichteten Transplantationsbeirates (für den jeweiligen Bereich) beschließen, die Mittel auch für andere als unter Ziffer eins und 2 genannten Maßnahmen einzusetzen.
    4. Ziffer 4
      Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen. Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001 an die einzelnen Landesgesundheitsfonds zu überweisen.
  5. Absatz 5,Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens zu erlassen.
  6. Absatz 6,Der jährlich erfolgte Mitteleinsatz ist in einer Jahresabrechnung zu dokumentieren und hinsichtlich der Effizienz zu evaluieren

Im RIS seit

24.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012819

Dokumentnummer

NOR40267911

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/2/A36/NOR40267911