Rechtstracker.at

Art. 44

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2028 — BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 44 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 4401.01.202431.12.2028 BGBl. I Nr. 2/2025 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2025,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 2/2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2028

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 55

Text

Artikel 44

Finanzierung von Lehrpraxen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, die zur Attraktivierung des Berufsbildes der Ärztin bzw. des Arztes für Allgemeinmedizin, insbesondere im niedergelassenen Bereich, geschaffene und verpflichtende Ausbildung in Lehrpraxen unter nachfolgenden Voraussetzungen gemeinsam zu fördern:
    1. Ziffer eins
      Abschluss eines Gesamtvertrages durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer über Art, Umfang und Grundsätze der Verrechenbarkeit jener Leistungen, welche von Ausbildungsärztinnen bzw. Ausbildungsärzten in Lehrpraxen erbracht werden
    2. Ziffer 2
      Etablierung einer bundesweit einheitlichen Förderung von Lehrpraxen sowie eines bundesweiten Reglements für die Verteilung der förderbaren und geförderten Lehrpraxen auf das Bundesgebiet.
    3. Ziffer 3
      Die Verteilung der förderbaren und geförderten Lehrpraxen entspricht dem Nachbesetzungsbedarf (intra- und extramural) in den jeweiligen Ländern.
    4. Ziffer 4
      Auf Länderebene erfolgt:
      1. Litera a
        die konkrete Verteilung und Auswahl der förderbaren und geförderten Lehrpraxen;
      2. Litera b
        die Festlegung über das Dienstverhältnis bzw. die Dienstzuteilung der Lehrpraktikant:innen;
      3. Litera c
        die Abrechnung der gemeinsamen Förderung der Lehrpraxen.
    5. Ziffer 5
      Die Auswirkungen der verpflichtenden Absolvierung der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien sind während der Laufzeit dieser Vereinbarung zu evaluieren und ein Bericht hierüber vorzulegen.
  2. Absatz 2,Folgende Grundsätze für die gemeinsame Förderung werden vereinbart:
    1. Ziffer eins
      Für 2024 bezieht sich die Förderung auf eine Lehrpraxisdauer von höchstens sechs Monaten und eine Lehrpraxistätigkeit von 30 Wochenstunden. Die Lehrpraxisinhaber:innen tragen 18 % der Gehaltsaufwendungen der Lehrpraktikant:innen für deren Tätigkeit in den Lehrpraxen. Die übrigen 82 % werden von Bund, Sozialversicherungsträger und dem jeweiligen Land zu jeweils gleichen Anteilen gefördert.
    2. Ziffer 2
      Für 2025 bezieht sich die Förderung auf eine Lehrpraxisdauer von höchstens neun Monaten und eine Lehrpraxistätigkeit von 30 Wochenstunden. Die Lehrpraxisinhaber:innen tragen 25 % der Gehaltsaufwendungen der Lehrpraktikant:innen für deren Tätigkeit in den Lehrpraxen. Die übrigen 75 % werden von Bund, Sozialversicherungsträger und dem jeweiligen Land zu jeweils gleichen Anteilen gefördert.
    3. Ziffer 3
      Für 2026 bezieht sich die Förderung auf eine Lehrpraxisdauer von höchstens neun Monaten und eine Lehrpraxistätigkeit von 30 Wochenstunden. Die Lehrpraxisinhaber:innen tragen 30 % der Gehaltsaufwendungen der Lehrpraktikant:innen für deren Tätigkeit in den Lehrpraxen, Die übrigen 70 % werden von Bund, Sozialversicherungsträger und dem jeweiligen Land zu jeweils gleichen Anteilen gefördert.
    4. Ziffer 4
      Für 2027 und 2028 bezieht sich die Förderung auf eine Lehrpraxisdauer von höchstens neun Monaten und eine Lehrpraxistätigkeit von 30 Wochenstunden. Die Lehrpraxisinhaber:innen tragen 35 % der Gehaltsaufwendungen der Lehrpraktikant:innen für deren Tätigkeit in den Lehrpraxen, Die übrigen 65 % werden von Bund, Sozialversicherungsträger und dem jeweiligen Land zu jeweils gleichen Anteilen gefördert.
    5. Ziffer 5
      Die Förderung durch den Bund, die Länder und die Sozialversicherungsträger ist auf eine Lehrpraxisdauer von höchstens neun Monaten limitiert.

Im RIS seit

24.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012819

Dokumentnummer

NOR40267919

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/2/A44/NOR40267919