Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 1/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2025,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1Artikel eins
Gegenstand
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, die bereits eingerichtete integrative partnerschaftliche Zielsteuerung-Gesundheit für die Struktur und Organisation der österreichischen Gesundheitsversorgung unter Einbeziehung der Sozialversicherung als gleichberechtigter Partner gemeinsam fortzuführen und weiterzuentwickeln.
(2)Absatz 2,Die Konkretisierung dieser Zielsteuerung-Gesundheit erfolgt auf Grundlage vergleichbarer wirkungsorientierter qualitativ und quantitativ festzulegender
Versorgungsprozesse und -strukturen
Ergebnis- und Qualitätsparameter.
Darauf aufbauend ist als integraler Bestandteil die
fortzuführen und weiterzuentwickeln.
Schlagworte
Versorgungsstruktur, Ergebnisparameter
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Dokumentnummer
NOR40267936