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Art. 16

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 1/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 1/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2025,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 1/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 16

Inhalt und Gegenstand der Finanzzielsteuerung

  1. Absatz eins,Die Finanzzielsteuerung auf Bundes- und Landesebene legt die Ausgabenobergrenzen fest. Diese umfassen die von den Vertragsparteien im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit zu verantwortenden Gesundheitsausgaben, die hinkünftig einer gemeinsamen Finanzverantwortung von Ländern und Sozialversicherung hinsichtlich der Mittelverwendung, wie in Artikel 15, dargelegt, unterliegen.
  2. Absatz 2,Auf Bundesebene hat die Finanzzielsteuerung für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Für den bundesweiten sektorenübergreifenden Ausgabendämpfungspfad der öffentlichen Gesundheitsausgaben ohne Langzeitpflege:
      1. Litera a
        den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
      2. Litera b
        die jährlichen Ausgabenobergrenzen
    2. Ziffer 2
      Für die bundesweiten sektoralen Ausgabendämpfungspfade der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben:
      1. Litera a
        die Ausgangswerte für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
      2. Litera b
        die jährlichen Ausgabenobergrenzen
    3. Ziffer 3
      Die Aufteilung der in Ziffer 2, Litera b, dargestellten Ausgabenobergrenzen
      1. Litera a
        auf die neun Bundesländer
      2. Litera b
        auf alle Träger der sozialen Krankenversicherung sowie die
      3. Litera c
        bundesländerweise Zusammenführung von Litera b
    4. Ziffer 4
      Gesondert darzustellen sind:
      1. Litera a
        Investitionen
      2. Litera b
        Gesundheitsausgaben der Pensionsversicherung (insbesondere Rehabilitation)
      3. Litera c
        Gesundheitsausgaben der Unfallversicherung
      4. Litera d
        Gesundheitsausgaben der Krankenfürsorgeanstalten
      5. Litera e
        Gesundheitsausgaben des Bundes
      6. Litera f
        Ausgaben der Krankenversicherungsträger zur Erbringung der Leistungen von Kieferregulierungen für Kinder und Jugendliche nach Paragraph 153 a, ASVG, Paragraph 94 a, GSVG, Paragraph 95 a, BSVG und Paragraph 69 a, B-KUVG
      7. Litera g
        private Gesundheitsausgaben inkl. Selbstbehalte
  3. Absatz 3,Auf Landesebene hat die Finanzzielsteuerung für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit für alle neun Bundesländer jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben des jeweiligen Landes:
      1. Litera a
        der Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
      2. Litera b
        die jährlichen Ausgabenobergrenzen
    2. Ziffer 2
      Darstellung des Ausgabendämpfungspfades der für die Finanzzielsteuerung relevanten laufenden öffentlichen Gesundheitsausgaben der Sozialversicherung im jeweiligen Land:
      1. Litera a
        den Ausgangswert für das erste Jahr der jeweiligen Periode und
      2. Litera b
        die jährlichen Ausgabenobergrenzen der Sozialversicherung
    3. Ziffer 3
      Die Darstellung des zusammengeführten Ausgabendämpfungspfades gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, für das jeweilige Bundesland
    4. Ziffer 4
      Die auf das jeweilige Bundesland entfallenden Investitionen getrennt nach Land und Sozialversicherung
    5. Ziffer 5
      Die Darstellung der Ausgaben beider Sektoren erfolgt nach einer funktionalen Gliederung aufgrund einer bundeseinheitlichen Berichtsvorlage: Für den extramuralen Bereich ist eine differenzierte Darstellung der Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorzunehmen. Für den intramuralen Bereich ist jedenfalls eine differenzierte Darstellung der wesentlichen Finanzierungspositionen der Landesgesundheitsfonds und der Länder/Gemeinden vorzunehmen. Darüber hinaus ist für den intramuralen Bereich ausgehend von den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Krankenanstaltenträger und ausgehend von den bundesweit einheitlichen Datengrundlagen zur Krankenanstalten-Kostenrechnung eine nach materiellen und funktionellen Gesichtspunkten differenzierte aus diesen Rechenwerken ableitbare Ausgaben- bzw. Kostendarstellung (Ausgaben/Kosten für Personal, für medizinische und nichtmedizinische Ge- und Verbrauchsgüter einschließlich einer gesonderten Darstellung der Heilmittel, für den Bezug von medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen und für Investitionen) zu definieren und zu ergänzen. Eine differenzierte Darstellung nach Funktions- und Fachbereichen ist anzustreben.

Schlagworte

Bundesebene, Ausgabendarstellung, Gebrauchsgut, Funktionsbereich

Im RIS seit

24.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012820

Dokumentnummer

NOR40267951

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/1/A16/NOR40267951