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Art. 29

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 1/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 1/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2025,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 1/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 29

Geltungsdauer und Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.
  2. Absatz 2,Nach dem 31. Dezember 2023 kann diese Vereinbarung vom Bund oder mindestens sechs Ländern zum Jahresende unter Einhaltung einer neunmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Die Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ohne vom Bund und den Ländern akzeptierte Nachfolgeregelung außer Kraft tritt oder
    2. Ziffer 2
      die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 ohne vom Bund und den Ländern akzeptierte Nachfolgeregelung außer Kraft tritt.
  4. Absatz 4,Die Vereinbarungsparteien verpflichten sich, rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung oder über die Anpassung dieser Vereinbarung an geänderte EU-Rechtsvorschriften aufzunehmen, mit dem Ziel einer rechtzeitigen Inkraftsetzung der geänderten Vereinbarung und allfälliger ergänzender bundes- und landesrechtlicher Vorschriften.

Im RIS seit

24.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012820

Dokumentnummer

NOR40267964

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/1/A29/NOR40267964