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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 1/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 1/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zielsteuerung-Gesundheit (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2025,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 1/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 5

Prinzipien der Zielsteuerung-Gesundheit

  1. Absatz eins,Mit der Fortführung der Zielsteuerung-Gesundheit ist eine gemeinsame „Governance“ im Gesundheitsbereich weiterhin sicherzustellen. Dabei ist den Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness zu entsprechen und dadurch qualitativ bestmögliche Gesundheitsdienstleistungen und deren nachhaltigen Finanzierung sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Zur Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Patient:innenorientierung sind als weitere Prinzipien zu befolgen:
    1. Ziffer eins
      Digital vor ambulant vor stationär
    2. Ziffer 2
      Gewährleistung eines ausgeweiteten Zugangs zu Gesundheitsförderung und Prävention für die gesamte Bevölkerung und Stärkung der Gesundheitskompetenz
    3. Ziffer 3
      Sicherstellung einer für die gesamte Bevölkerung zugänglichen und nachhaltigen Sachleistungsversorgung
    4. Ziffer 4
      Ausbau des ambulanten, insbesondere niedergelassenen Bereichs, vorrangig in multiprofessionellen Versorgungsformen.
    5. Ziffer 5
      auf allen Versorgungsebenen ist der Einrichtung von multiprofessionellen und integrativen Versorgungsformen Vorrang gegenüber Einzelleistungserbringern zu geben
    6. Ziffer 6
      Versorgung am „Best Point of Service“
    7. Ziffer 7
      bevölkerungs- und patientenorientierte Qualität im Gesundheitswesen
    8. Ziffer 8
      Sicherstellung einer integrierten Versorgung von chronisch erkrankten Menschen
    9. Ziffer 9
      stärkere Berücksichtigung von Nachhaltigkeit im Gesundheitswesen
    10. Ziffer 10
      die verbindliche Zusage zur aktiven Zusammenarbeit und wechselseitigen Unterstützung zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung bei der Umsetzung der gemeinsam vereinbarten Ziele
  3. Absatz 3,Sowohl für vertraglich vereinbarte als auch für einseitige, zwischen Land und Sozialversicherung nicht akkordierte Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich, welche finanziell belastende Auswirkungen auf den jeweils anderen Partner haben, sind im Zielsteuerungsvertrag finanzielle Folgen zu definieren.

Im RIS seit

24.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

20012820

Dokumentnummer

NOR40267940

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2025/1/A5/NOR40267940