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§ 4 ZollAnm-V 2024

Fassungen
ab 01.12.2024 — BGBl. II Nr. 9/2025 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.12.2024 BGBl. II Nr. 9/2025 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollanmeldungs-Verordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2024BGBl. II Nr. 9/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollAnm-V 2024

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Beteiligte und deren Vertreter, die am Informatikverfahren teilnehmen und dafür von den Zollbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation, ein Passwort bzw. eine persönliche Identifikationsnummer (RIN – Representative Identification Number) erhalten, haben diese sorgfältig zu verwahren, Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation, des Passworts bzw. der persönlichen Identifikationsnummer zu unterlassen.
  2. Absatz 2,Wird eine der in Paragraph 2, genannten Förmlichkeiten unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation durchgeführt, so gilt diese Förmlichkeit als von der Person durchgeführt, auf die diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, es sei denn, die Person macht glaubhaft, dass diese Förmlichkeit trotz Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 unter missbräuchlicher Verwendung ihrer Teilnehmeridentität durch einen Dritten durchgeführt wurde.

Im RIS seit

30.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20012821

Dokumentnummer

NOR40267976

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2025/9/P4/NOR40267976