Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vet-FachinformationsV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 10/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Nebenwirkungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,In der Fachinformation sind die Nebenwirkungen der Veterinärarzneispezialität im Sinne des Art. 35 Abs. 1 lit. c sublit. vi der Verordnung (EU) 2019/6 für jede Zieltierart anzugeben. Die Angaben haben zumindest Aussagen überIn der Fachinformation sind die Nebenwirkungen der Veterinärarzneispezialität im Sinne des Artikel 35, Absatz eins, Litera c, sublit. vi der Verordnung (EU) 2019/6 für jede Zieltierart anzugeben. Die Angaben haben zumindest Aussagen über
Art und Schweregrad der Nebenwirkung und
die Häufigkeit des Auftretens der Nebenwirkung
zu enthalten.
(2)Absatz 2,Sofern zutreffend sind zusätzliche Informationen wie die Abhängigkeit der Nebenwirkung von der Dosierung, die Dauer und Auswirkungen der Nebenwirkung oder entsprechende Behandlungsmöglichkeiten anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268182