Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
eHealth-Verordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die sonstigen spezifischen Zugriffsberechtigungen umfassen Zugriffe
im Rahmen des Datenqualitätsmanagements (Abs. 2),im Rahmen des Datenqualitätsmanagements (Absatz 2,),
für Auswertungen (Abs. 3) undfür Auswertungen (Absatz 3,) und
für die Abrechnung von Impfprogrammen (Abs. 4).für die Abrechnung von Impfprogrammen (Absatz 4,).
(2)Absatz 2,Eine spezifische Zugriffsberechtigung für das Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.Eine spezifische Zugriffsberechtigung für das Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
(3)Absatz 3,Eine spezifische Zugriffsberechtigung für Auswertungen gemäß § 24g GTelG 2012 habenEine spezifische Zugriffsberechtigung für Auswertungen gemäß Paragraph 24 g, GTelG 2012 haben
der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich und
die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich.
(4)Absatz 4,Eine spezifische Zugriffsberechtigung für die Abrechnung von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012 habenEine spezifische Zugriffsberechtigung für die Abrechnung von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012 haben
der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich,
die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich,
die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012,die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012,
die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie
die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268304