Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
eHealth-Verordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Umfang der spezifischen Zugriffsberechtigungen der Öffentlichen Apotheken
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 9 umfassen für Apotheken gemäß § 1 des ApothekengesetzesDie spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 9, umfassen für Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes
einen schreibenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 1,einen schreibenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,,
einen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 undeinen lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, und
einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3.einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 3,
(2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß § 10 umfassen für die jeweilige Apotheke gemäß § 1 des Apothekengesetzes einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß § 10 Abs. 2 Z 2, soweit es die von ihr nachgetragenen Impfungen betrifft.Die spezifischen Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 10, umfassen für die jeweilige Apotheke gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes einen schreibenden und lesenden Zugriff für den Zweck gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,, soweit es die von ihr nachgetragenen Impfungen betrifft.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268308