Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
eHealth-Verordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Die Rolle der Öffentlichen Apotheken
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die jeweilige Apotheke gemäß § 1 des Apothekengesetzes hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:Die jeweilige Apotheke gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
die von ihr vorgenommene Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 GTelG 2012 sowiedie von ihr vorgenommene Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, GTelG 2012 sowie
die von ihr zur Impf-Anamnese vorgenommenen Zugriffe
auf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 undauf die zusammenfassende Darstellung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 und
auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß § 24d Abs. 2 Z 2 GTelG 2012.auf die auf Basis dokumentierter Impfungen und des jeweils aktuellen Impfplans Österreich erstellten persönlichen Impfkalender gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012.
(2)Absatz 2,Den Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes obliegen folgende Pflichten:Den Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes obliegen folgende Pflichten:
Hinweis auf die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO undHinweis auf die von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO und
Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO der von ihr nachgetragenen Angaben zu Impfungen.Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO der von ihr nachgetragenen Angaben zu Impfungen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40268317